Gesetze / Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung
PBRüV§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
1.
2.
3.
„Kunde“ein Kunde im Sinne von § 2 Nummer 7 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes;
4.
„überzahlte Entlastungen“der Teil aller auf Basis des Strompreisbremsegesetzes und des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes an einen Letztverbraucher oder einen Kunden sowie die hiermit verbundenen Unternehmen gewährten Entlastungen, der die von der Prüfbehörde nach § 11 Absatz 1 oder § 11a Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes festgestellten absoluten oder relativen Höchstgrenzen überschreitet.