Gesetze / Postbeamtenkrankenkassen-Verwaltungsaufwandsverordnung

PBeaKK-VerwAufwVO

§ 5 Kostenabrechnung

Die Bundesanstalt erstellt alsbald nach Ende des Geschäftsjahres gegenüber der Postbeamtenkrankenkasse eine Abrechnung über die Kosten nach den §§ 1 bis 4, auch soweit diese nicht von der Postbeamtenkrankenkasse getragen werden.

§ 4 § 6