Gesetze / Fünfte Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz PBefG§45aV 5 § 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 66 des Personenbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.