Gesetze / Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen

PBefGKostV

§ 1

Kosten (Gebühren und Auslagen) werden für die im anliegenden Gebührenverzeichnis aufgeführten Amtshandlungen erhoben.

§ 2