Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Kostensätze für Ausgleichszahlungen nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes
PBefKstV§ 1
Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne des
§ 45a Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes werden für die
Zeit ab 1. Januar 2002 folgende Kostensätze je Personenkilometer
festgelegt:
0,267 Euro je Personenkilometer für Unternehmen der
Unternehmensgruppe 1, die überwiegend Linienverkehr in Städten von 50
000 bis 100 000 Einwohner mit Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen oder
ausschließlich mit Straßenbahnen in sonstigen Gemeinden und
Landkreisen durchführen;
0,191 Euro je Personenkilometer für Unternehmen der
Unternehmensgruppe 2, die Linienverkehr in Städten über 100 000
Einwohner mit Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen durchführen;
0,135 Euro je Personenkilometer für Unternehmen der
Unternehmensgruppe 3, die ausschließlich Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen und Oberleitungsbussen durchführen.