Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Kostensätze für Ausgleichszahlungen nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes

PBefKstV

§ 1

Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne des

§ 45a Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes werden für die

Zeit ab 1. Januar 2002 folgende Kostensätze je Personenkilometer

festgelegt:

0,267 Euro je Personenkilometer für Unternehmen der

Unternehmensgruppe 1, die überwiegend Linienverkehr in Städten von 50

000 bis 100 000 Einwohner mit Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen oder

ausschließlich mit Straßenbahnen in sonstigen Gemeinden und

Landkreisen durchführen;

0,191 Euro je Personenkilometer für Unternehmen der

Unternehmensgruppe 2, die Linienverkehr in Städten über 100 000

Einwohner mit Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen durchführen;

0,135 Euro je Personenkilometer für Unternehmen der

Unternehmensgruppe 3, die ausschließlich Linienverkehr mit

Kraftfahrzeugen und Oberleitungsbussen durchführen.

§ 2