Gesetze / Postdienstleistungsverordnung

PDLV

§ 2 Nichtdiskriminierung

Marktbeherrschende Anbieter von Postdienstleistungen haben die Leistungen auf diesem Markt jedermann zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dass unterschiedliche Bedingungen sachlich gerechtfertigt sind.

§ 1 § 3