Gesetze / Postdienstleistungsverordnung

PDLV

§ 9 Verjährung

Ansprüche aus der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen verjähren in einem Jahr, bei Vorsatz oder einem diesem nach § 435 des Handelsgesetzbuches gleichstehenden Verschulden in drei Jahren.

§ 8 § 10