Gesetze / Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts

PEhrlInstZustV

§ 2

Das Paul-Ehrlich-Institut ist zusätzlich zu den Zuständigkeiten nach § 77 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes zuständig für

1.
Arzneimittel, die gentechnologisch hergestellte Blutgerinnungsfaktoren enthalten,
2.
BCG-Bakterien enthaltende Arzneimittel, die zur unspezifischen Stimulierung des Immunsystems bestimmt sind.
§ 1 § 3