Gesetze / Post-Entgeltregulierungsverordnung

PEntgV

§ 9 Veröffentlichung

Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem Amtsblatt nach § 22 Abs. 4 des Gesetzes die genehmigten Entgelte sowie die dazugehörigen Leistungsbeschreibungen und die Bestimmung über die Leistungsentgelte.

§ 8 § 10