Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

PFAV

§ 34 Vermögensanlage

Die Beiträge, die zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingezahlt werden, sind anzulegen. Für die Anlage dieser Beiträge sind die §§ 16 bis 20 entsprechend anzuwenden.

§ 33 § 35