Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

PFAV

§ 5 Formulare für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung

Pensionsfonds haben ihre Bilanzen und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde wie folgt aufzustellen:

1.
die Bilanzen nach Formular F.800.01 und
2.
die Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für das gesamte Pensionsfondsgeschäft nach Formular F.810.01.
§ 4 § 6