Gesetze / Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)
PKDBSa§ 16a Versichertenrente auf Grund des Betriebsrentengesetzes
(1) War ein Rentenberechtigter nach dem 21. Dezember 1974 aber vor dem 1. Januar 2002 und nach Vollendung seines 35. Lebensjahres aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, auf Grund dessen er
wird die Versichertenrente, soweit keine freiwillige Weiterversicherung nach § 35 beantragt wird, für die Zeit dieses Arbeitsverhältnisses wie folgt berechnet:
(2) Erreicht der nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 errechnete Betrag nicht den Betrag der Rente nach § 36 Abs. 2, ist diese Rente maßgebend.
(3) Der Rentenanspruch nach Absatz 1 oder 2 besteht, wenn die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 3 Buchstaben a) bis c) gegeben sind.