Gesetze / Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG) PKDBSa § 26 Höhe und Laufzeit der Hinterbliebenenrente Für Höhe und Laufzeit der Hinterbliebenenrente gelten § 19 und § 20 entsprechend.