Gesetze / Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)

PKDBSa

§ 2b Begriffe

(1) Soweit in der Satzung der Begriff Arbeitnehmer verwendet wird, umfasst dieser auch die sonstigen Versicherten gemäß § 8, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

(2) Soweit in dieser Satzung der Begriff Versicherter verwendet wird, umfasst dieser alle ordentlichen und alle außerordentlichen Mitglieder der Kasse (§ 2a Abs. 2 und 3) mit Ausnahme der beteiligten Arbeitgeber.

§ 2a § 3