Gesetze / Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)
PKDBSa§ 30b Rechte bei sonstigen Beiträgen
Soweit die Beiträge zur Abteilung Z 2002 nicht im Wege der Entgeltumwandlung erbracht worden sind,
Stellt der aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausgeschiedene Arbeitnehmer weder einen Antrag auf Beitragserstattung noch einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung, wird das Versicherungsverhältnis mit den vom Arbeitnehmer an die Kasse geleisteten sonstigen Beiträgen beitragsfrei fortgesetzt. Dasselbe gilt für die von einem Dritten an die Kasse geleisteten sonstigen Beiträge, sofern der Dritte keinen Antrag auf Beitragserstattung stellt.