Gesetze / Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung
PPDAV§ 1 Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze
(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für automatisierte Abrufe
1.
des Lichtbilds aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 5 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass-oder Personalausweisbehörde,
2.
des Lichtbilds und der Unterschrift aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 6 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 5 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde.
(2) Der automatisierte Abruf des Lichtbilds erfolgt im synchronen Verfahren.