Gesetze / Personenstandsgesetz

PStG

§ 28 Anzeige

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,

1.
von den in § 29 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder
2.
von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich

spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

§ 27 § 29