Gesetze / Personenstandsverordnung

PStV

§ 17 Folgebeurkundungen

Der Registernummer wird für die Darstellung von Folgebeurkundungen im elektronischen Personenstandsregister eine Folgenummer, beginnend mit der laufenden Nummer 1 angefügt. Für die Eintragung, Kennzeichnung, Signierung und Speicherung gilt § 16 entsprechend.

§ 16 § 18