Gesetze / Personenstandsverordnung

PStV

§ 61 Mitteilungen für statistische Zwecke

Den Statistischen Landesämtern werden aus Anlass der Beurkundung einer Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft und eines Sterbefalls die Daten mitgeteilt, die nach § 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu übermitteln sind.

§ 60 § 62