Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
PTA-APrV§ 15d Gesamtnote
(1) Aus den Noten des ersten und zweiten Prüfungsabschnitts wird eine Gesamtnote für die staatliche Prüfung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 gebildet.
(2) Die Gesamtnote berechnet sich aus
Auf die Bildung der Durchschnittsnote nach Satz 1 Nummer 2 ist § 15a entsprechend anzuwenden. Die Noten nach Satz 1 werden addiert und die Summe wird durch die Anzahl der Noten dividiert; das Ergebnis wird mit einer Nachkommastelle angegeben.
(3) Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten wird wie folgt bewertet:
(4) Über die bestandene staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 erteilt.