Gesetze / Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt PTBAKostO § 5 Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Zur aktuellen Fassung → Die Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit ist entsprechend den Selbstkosten zu berechnen.