Gesetze / Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

PTBAKostO

§ 5 Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit

Die Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit ist entsprechend den Selbstkosten zu berechnen.

§ 4 § 6