Gesetze / Gesetz zu den am 24. Juli 1971 in Paris unterzeichneten Übereinkünften auf dem Gebiet des Urheberrechts

PVÜG

Art 4

Für die Berechnung der Dauer des Schutzes, den ausländische Staatsangehörige für ihre Werke nach dem revidierten Welturheberrechtsabkommen im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen, sind die Bestimmungen in Artikel IV Abs. 4 bis 6 des revidierten Welturheberrechtsabkommens anzuwenden.

Art 3 Art 5