Gesetze / Passgesetz PaßG 1986 § 9 Speicherung von paßrechtlichen Maßnahmen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 13.03.2024. Zur aktuellen Fassung → Anordnungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 8 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.