Gesetze / Packmittel-Ausbildungsverordnung

PackmAusbV

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,
2.
zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie
3.
zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.
§ 2 § 4