Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin
ParkettlAusbV 2002§ 9 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.