Gesetze / Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
ParlStG 1974§ 9
§ 6 gilt nicht für ehemalige Parlamentarische Staatssekretäre, die vor seinem Inkrafttreten ausgeschieden sind, und ihre Hinterbliebenen.
Gesetze / Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
ParlStG 1974§ 6 gilt nicht für ehemalige Parlamentarische Staatssekretäre, die vor seinem Inkrafttreten ausgeschieden sind, und ihre Hinterbliebenen.