Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

PatAnwAPrV

§ 1 Voraussetzungen für die Zulassung

Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes wird als Bewerberin oder Bewerber für den Beruf des Patentanwalts zugelassen, wer die Voraussetzungen des § 6 der Patentanwaltsordnung erfüllt.

§ 2