Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

PatAnwAPrV

§ 14 Aufsicht über ausbildende Patentassessoren

(1) Patentassessoren unterliegen hinsichtlich der Ausübung ihrer Ausbildungsbefugnis der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts.

(2) Ausbildende Patentassessoren haben dem Deutschen Patent- und Markenamt auf Verlangen schriftliche Berichte über den Stand und den Inhalt der Ausbildung zu erteilen und die über die Ausbildung geführten Unterlagen vorzulegen.

§ 13 § 15