Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
PatAnwAPrV§ 5 Freiwilliges Ausscheiden
Wer freiwillig aus der Ausbildung ausscheiden will, hat dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
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PatAnwAPrVWer freiwillig aus der Ausbildung ausscheiden will, hat dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.