Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
PatAnwAPrV§ 58 Entstehen, Ruhen und Erlöschen des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Zahlung des Unterhaltsdarlehens entsteht am Ersten des Monats, in dem die Bewerberinnen oder Bewerber
(2) Der Anspruch auf Zahlung des Darlehens besteht nicht für Zeiten, in denen
Satz 1 gilt nicht, soweit die Zeiten im Fall eines Sonderurlaubs in jedem Ausbildungsabschnitt fünf Tage und in den Fällen der Nummern 2 und 3 insgesamt drei Tage nicht überschreiten.
(3) Bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die wegen Krankheit sechs Wochen ununterbrochen nicht an der Ausbildung teilnehmen konnten, ruht der Anspruch auf Zahlung des Darlehens vom Beginn der siebten Woche bis zu dem Tag, an dem die Ausbildung wieder aufgenommen wird.
(4) Der Anspruch auf Zahlung des Darlehens erlischt mit Ablauf des Monats, in dem