Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

PatAnwAPrV

§ 67 Prüfungstermine und Prüfungstage

Für die Bestimmung und Veröffentlichung der Prüfungstermine und der Prüfungstage der Eignungsprüfungen sowie für die Ankündigung des voraussichtlichen Zeitraums ihrer mündlichen Prüfungsteile gilt § 35 entsprechend mit der Maßgabe, dass jährlich mindestens drei Termine im Abstand von höchstens vier Monaten stattzufinden haben.

§ 66 § 68