Gesetze / Patentanwaltsordnung PatAnwO § 151 Haftung der Patentanwaltskammer Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2022. Zur aktuellen Fassung → Auslagen, die weder dem Patentanwalt noch einem Dritten auferlegt oder von dem Patentanwalt nicht eingezogen werden können, fallen der Patentanwaltskammer zur Last.