Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
1.die Gesellschaft den Erfordernissen der
§§ 52c, 52e und 52f entspricht;
2.die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet;
3.der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung (
§ 52j) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.