Gesetze / Patentanwaltsordnung PatAnwO § 66 Beschlußfähigkeit des Vorstands Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt.