Gesetze / Patentgesetz PatG § 124 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 14.10.2021. Zur aktuellen Fassung → Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.