Gesetze / Vertretergebühren-Erstattungsgesetz

PatGebErstG

§ 6

Die in den §§ 2 bis 3b genannten Gebühren umfassen die gesamte Tätigkeit des Vertreters von der Beiordnung bis zur Beendigung des Rechtszuges. Jede der Gebühren kann der Vertreter in jedem Rechtszug nur einmal beanspruchen.

§ 5 § 7