Gesetze / Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Anträgen auf Eintragung von geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse befugten Patentinformationszentren
PatInfoZGeoHwIndBekEingangsformel
Aufgrund des § 32 Absatz 1 Satz 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411 die nachfolgend genannten Stellen zu Patentinformationszentren (PIZ) zur Entgegennahme von Anträgen auf Eintragung von geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse im Sinne des § 130 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 des Markengesetzes bestimmt sind:
Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes veröffentlicht auf der Homepage des Deutschen Patent- und Markenamtes sowie im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen eine Mitteilung zu weiteren Einzelheiten zur Entgegennahme der Anträge.