(Fundstelle: BGBl. I 2008, 240 - 241)
– Zeitliche Gliederung –
Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Abschnitt B Nr. 3Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben
zu vermitteln.
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.1Personalanwerbung, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 1.2Bewerberberatung, Lernziel b,
Abschnitt A Nr. 3Berufsfelderschließung, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 5.1Kommunikation, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 5.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 6Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel b,
Abschnitt B Nr. 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
Abschnitt B Nr. 1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c,
Abschnitt B Nr. 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt B Nr. 1.4Umweltschutz,
Abschnitt B Nr. 2.3Informations- und Kommunikationssysteme
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.4Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 2.4Personalsachbearbeitung, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 4.2Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 4.3Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel d,
Abschnitt B Nr. 2.1Lern- und Arbeitstechniken, Lernziele a bis d,
Abschnitt B Nr. 2.4Datenschutz und Datensicherheit
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.2Bewerberberatung, Lernziele a und d,
Abschnitt A Nr. 2.3Personalführung und Personalbetreuung, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 2.4Personalsachbearbeitung, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 2.5Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 4.1Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 5.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b,
Abschnitt A Nr. 7Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziel b,
Abschnitt B Nr. 1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel f,
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.1Personalanwerbung, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 2.1Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziele b und c,
Abschnitt A Nr. 2.4Personalsachbearbeitung, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 5.1Kommunikation, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 7Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziele a und c,
Abschnitt B Nr. 1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele d und e,
Abschnitt B Nr. 2.1Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel e,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.2Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,
Abschnitt A Nr. 2.3Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele b und c,
Abschnitt A Nr. 3Berufsfelderschließung, Lernziel b,
Abschnitt A Nr. 4.2Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 5.3Konfliktmanagement
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.3Personalauswahl, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nr. 4.1Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel b,
Abschnitt A Nr. 4.2Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele d und e,
Abschnitt A Nr. 4.3Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 6Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a, c und d,
Abschnitt B Nr. 2.2Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.3Personalauswahl, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 2.1Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 4.1Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 4.4Kontrolle der Vertragserfüllung,
Abschnitt A Nr. 5.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 6Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel e,
Abschnitt B Nr. 2.2Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele d und e,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.2Bewerberberatung, Lernziele c und e,
Abschnitt A Nr. 2.3Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele d und e,
Abschnitt A Nr. 2.5Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel b,
Abschnitt A Nr. 3Berufsfelderschließung, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 5.1Kommunikation, Lernziel b,
Abschnitt B Nr. 2.1Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel f,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.4Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel b,
Abschnitt A Nr. 4.3Angebotskalkulation und Verträge, Lernziele b, c und e,
zu vermitteln.