Gesetze / Gesetz betreffend das Zusatzprotokoll vom 6. September 1989 zu dem Übereinkommen vom 4. September 1958 über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten

PersStdNamZProtG

Art 2

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundesminister des Innern im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates.

Art 1 Art 3