Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Petitionsgesetz
PetG§ 10 Verhältnis zu den Gerichten
(1) Der Petitionsausschuss kann von den Gerichten mündliche und schriftliche Auskünfte und die Vorlage von Akten verlangen. In Angelegenheiten der Rechtsprechung besteht nur Anspruch auf Auskunftshilfe. Der Ausschuss hat ferner die Befugnis, Art und Umfang der Dienstaufsicht über die Gerichte zu kontrollieren.
(2) Es ist dem Petitionsausschuss versagt, in schwebende Gerichtsverfahren einzugreifen. Unberührt hiervon bleibt das Recht des Petitionsausschusses, in einem Verfahren, in dem das Land Brandenburg oder eine Behörde, Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des Landes Brandenburg Partei ist, der Landesregierung oder über die Landesregierung dieser Behörde beziehungsweise juristischen Person im Rahmen des Aufsichtsrechts der Landesregierung zu empfehlen, sich als Partei in dem Verfahren in bestimmter Weise zu verhalten.
(3) Nach Abschluss eines Verfahrens durch rechtskräftiges Urteil, das eine Maßnahme der Verwaltung für rechtmäßig erklärt hat, bleibt es dem Petitionsausschuss unbenommen, in besonders gelagerten Fällen die Zweckmäßigkeit der Maßnahme zu überprüfen und der Landesregierung eine Abänderung der Verwaltungsentscheidung zu empfehlen. Eine Grenze findet dieses Recht des Petitionsausschusses dort, wo Rechtsvorschriften der Verwaltung das in der Petition angegriffene Verfahren zwingend vorschreiben oder ihr eine nachträgliche Änderung ihrer Entscheidung verbieten.