Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Petitionsgesetz

PetG

§ 11 Überweisung von Petitionen

Der Petitionsausschuss kann solche Petitionen, die in den Zuständigkeitsbereich des Europaparlaments, des Deutschen Bundestages oder eines anderen Landesparlaments fallen, an diese verweisen, wenn das Einverständnis des Petenten vorausgesetzt werden kann. Der Petent ist hierüber zu unterrichten.