Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Petitionsgesetz

PetG

§ 12 Bericht über die Arbeit des Petitionsausschusses

(1) Der Landtag nimmt in der Regel jährlich einen Bericht über die Arbeit des Petitionsausschusses entgegen. Die Berichte des Ausschusses können mündlich oder in Schriftform erstattet werden.

(2) In der Regel vierteljährlich sind die Beschlüsse des Ausschusses in einer Übersicht dem Landtag zur Kenntnis zu geben.

(3) Der Petitionsausschuss kann beschließen, auf der Internetseite des Petitionsausschusses Petitionen von allgemeiner oder beispielhafter Bedeutung zu veröffentlichen sowie über den Bearbeitungsstand und das Ergebnis zu informieren. Personenbezogene Daten sind hierbei zu anonymisieren.