Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Petitionsgesetz

PetG

§ 13 Nicht erledigte Petitionen

Petitionen, die am Ende einer Legislaturperiode noch nicht abschließend behandelt worden sind, gelten auch innerhalb der darauffolgenden Wahlperiode als eingegangen, ohne dass es einer erneuten Eingabe des Petenten bedarf.