Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Petitionsgesetz

PetG

§ 3 Petitionen inhaftierter oder in psychiatrischen Einrichtungen untergebrachter Personen

Petitionen inhaftierter oder in psychiatrischen Einrichtungen untergebrachter Personen sind verschlossen und ohne Kontrolle dem Landtag zuzuleiten. Gleiches gilt für Schreiben des Landtages an diese Petenten.