Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Petitionsgesetz
PetG§ 4 Verfahren im Landtag
(1) Über die dem Landtag zugeleiteten Petitionen entscheidet ein aus Mitgliedern des Landtages bestehender, für diesen besonderen Zweck eingesetzter Petitionsausschuss. Von einer sachlichen Prüfung kann abgesehen werden, wenn die Petition Verstöße gegen Strafgesetze beinhaltet oder zum Ziel hat oder lediglich den Inhalt einer früheren Petition desselben Petenten aus derselben Wahlperiode ohne wesentlich neue Gesichtspunkte wiederholt.
(2) Der Petitionsausschuss kann die Petition zur endgültigen Beschlussfassung dem Plenum des Landtages vorlegen. Eine Fraktion des Landtages oder zehn seiner Mitglieder können verlangen, dass eine Petition im Plenum des Landtages entschieden wird.
(3) Petitionen werden nur in öffentlicher Sitzung beraten, wenn die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt und der Petent zugestimmt hat. Sammel- und Massenpetitionen werden in öffentlicher Sitzung beraten, wenn ein Drittel der Ausschussmitglieder dies verlangt.
(4) Für den Petitionsausschuss gilt die Geschäftsordnung des Landtages, sofern nicht durch dieses Gesetz Abweichendes bestimmt ist.
(5) Der Ausschuss bestellt grundsätzlich für jede Petition einen Berichterstatter. Jedes Ausschussmitglied kann verlangen, dass auch ein Mitberichterstatter bestellt und tätig wird.
(6) Der Petitionsausschuss kann vor seiner Entscheidung die Stellungnahme eines Fachausschusses des Landtages oder eines besonders fachkundigen, dem Ausschuss nicht angehörenden Mitgliedes des Landtages einholen.
(7) Für Petitionen in Verfassungsschutzangelegenheiten findet § 25 Absatz 4 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes Anwendung.