Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Petitionsgesetz

PetG

§ 5 Aufklärung des Sachverhalts

(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Vorbereitung seiner Entscheidung kann der Petitionsausschuss oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Landtages den Petenten, andere Beteiligte und Sachverständige anhören. Auf Antrag eines Ausschussmitgliedes hat der Petitionsausschuss die Pflicht, den Petenten oder einen Vertreter im Ausschuss zu hören.

(2) Ferner kann der Petitionsausschuss oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Landtages

vom Ministerpräsidenten,

von der Landesregierung

und unmittelbar

von allen Mitgliedern der Landesregierung,

von allen der Landesregierung oder einem ihrer Mitglieder unterstellten, ihrer Aufsicht oder ihren Weisungen unterliegenden Behörden, Verwaltungsstellen und Landesbetrieben,

von allen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Landes Brandenburg in dem Umfang, wie diese gegenüber einem dem Landtag Verantwortlichen der Aufsicht unterworfen sind,

verlangen:

mündliche oder schriftliche Auskünfte und Berichte,

Vorlage von Akten und amtlichen Unterlagen und

Gestattung der Ortsbesichtigung.

Dies gilt nicht, soweit die Mitglieder der Landesregierung durch Gesetze, Bestimmungen oder Weisungen anderer Institutionen gebunden sind.

(3) Der Ausschuss oder einzelne von ihm beauftragte Mitglieder können Haftanstalten sowie psychiatrische Einrichtungen im Land Brandenburg jederzeit und ohne vorherige Anmeldung besuchen. Dabei muss Gelegenheit sein, mit jedem darin inhaftierten oder untergebrachten Menschen jederzeit und ohne Gegenwart anderer sprechen und alle Räumlichkeiten besichtigen zu können.

(4) Einem Ersuchen nach Absatz 2 oder Absatz 3 muss nur dann nicht entsprochen werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung dies zwingend erfordern.

(5) Besteht der Ausschuss trotz Einwendungen des Adressaten auf seinem Ersuchen, so ist ein Beschluss der Landesregierung herbeizuführen.