Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Petitionsgesetz

PetG

§ 6 Behandlung personenbezogener Daten, Akteneinsicht und Erteilung von Auskünften

(1) Daten zur Person des Petenten und zum Gegenstand der Petition dürfen verarbeitet werden. Der Petent ist hierüber zu unterrichten.

(2) Der Petitionsausschuss ist im Rahmen der Wahrnehmung seiner Rechte befugt, personenbezogene Daten an die Landesregierung und andere öffentliche Stellen zu übermitteln.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Einsicht in oder Auskunft aus Petitionsakten. Dies gilt nicht für Ansprüche auf datenschutzrechtlicher Grundlage.

(4) Im Übrigen gilt die Datenschutzordnung des Landtages.