Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Petitionsgesetz
PetG§ 8 Entscheidungen in Gesetzgebungsangelegenheiten
Petitionen in Gesetzgebungsangelegenheiten werden grundsätzlich in derselben Weise behandelt wie andere Petitionen. Falls ein Fachausschuss bereits mit der betreffenden Gesetzgebungsmaterie befasst ist, kann ihm die Petition zu dem Zweck zugeleitet werden, sie bei seiner Arbeit mitzuberaten.