Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Petitionsgesetz
PetG§ 9 Entscheidungen bei bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen
Eine Behandlung der Petition ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn bereits eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt. Handelt es sich um eine Entscheidung der Verwaltung, bei der eine nochmalige Überprüfung oder Abänderung zugunsten des Betroffenen möglich ist, so ist der Petitionsausschuss berechtigt, der Landesregierung eine erneute Prüfung oder Abänderung der Verwaltungsentscheidung zu empfehlen.