Gesetze / Gesetz zum PfP-Truppenstatut

PfPTrStatG

Art 4 Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel V sowie das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel II für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Art 3